Reform AHV 21 – Die wichtigsten Änderungen


Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen. Ab dem 1. Januar 2024 werden die neuen Bestimmungen schrittweise eingeführt.

In der nachfolgenden Übersicht haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen in Kürze zusammengefasst. Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen sowie auf dem Merkblatt Stabilisierung der AHV (AHV21) - Was ändert?

Über den untenstehenden Link gelangen Sie zudem zu einem Erklärvideo.

Erklärvideo - Stabilisierung der AHV (AHV 21)

Inkrafttreten per 1. Januar 2024

  • Flexibilisierung des Rentenbezuges
  • Neuberechnung der Altersrente infolge Weiterarbeit nach dem Referenzalter
  • Freibetrag für Beitragsbezug
  • Verkürzung der Karenzfrist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV auf 6 Monate
  • Erhöhung der MwSt. um 0,4%

Inkrafttreten per 1. Januar 2025

  • Schrittweise Erhöhung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre
  • Ausgleichsmassnahmen in der AHV für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 – 1969)
  • Rentenzuschlag für Frauen, die ihre Altersrente ab dem Referenzalter beziehen
  • Reduzierte Kürzungssätze für Frauen, die ihre Altersrente vorbeziehen

Inkrafttreten per 1. Januar 2027

  • An Lebenserwartung angepasste Vorbezugs- und Aufschubssätze
  • Reduktion der Vorbezugskürzungssätze für Frauen und Männer um 40 % für tiefe Einkommen

AHV-Beiträge nach dem Referenzalter:

Personen, welche nach dem Referenzalter weiterarbeiten, können unter bestimmten Voraussetzungen die AHV-Beiträge anrechnen lassen und zusätzliche Beitragszeiten zur Lückenschliessung nutzen. Den Abzug des AHV-Freibetrags von CHF 1'400.00 pro Monat resp. CHF 16'800.00 pro Jahr können Rentnerinnen und Rentner frei wählen. Arbeitnehmende, die auf den Freibetrag verzichten wollen, informieren ihren Arbeitgeber spätestens bei Zahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters. Selbstständigerwerbende, die auf den Freibetrag verzichten wollen, teilen dies ihrer Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit.

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